AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Phoster GmbH

 

Wir freuen uns sehr, Ihren Auftrag ausführen zu dürfen. Diese allgemeinen Bestimmungen sollen, ergänzend zum Schweizer Obligationenrecht, die Grundlagen für eine gute Zusammenarbeit sichern.

Lieferdatum und Ausführungstermin

  • Die Ausführung erfolgt nach Absprache, je nach Witterung.
  • Lieferungsverzögerungen und Nichteinhaltung des Ausführungstermins aufgrund von schlechtem Wetter geben dem Kunden kein Recht auf Vertragsauflösung, Entschädigung oder Rückzahlung einer Anzahlung.
  • Saisonal bedingte, verspätete Lieferungen von Zulieferern gelten nicht als Überschreitung von Terminen oder als Verschulden der Phoster GmbH.

Vertragsgültigkeit

  • Der Vertrag zwischen Phoster GmbH und dem Kunden kann innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss per eingeschriebenem Brief von beiden Parteien annulliert werden.
  • Wenn das Lieferdatum und der Ausführungstermin durch das Verschulden der Firma Phoster GmbH um drei Monate überschritten ist, kann der Kunde schriftlich durch eingeschrieben Brief vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann in diesem Fall bereits geleistete Zahlungen innert 30 Tagen zurückverlangen, jedoch keinerlei Anspruch auf Zins oder weitere Entschädigung irgendwelcher Art geltend machen.

Garantieanspruch

  • Die Garantiefrist beträgt 24 Monate und beginnt nach Fertigstellung einer Arbeit bzw. Versand. Die Garantieleistungen erstrecken sich ausschliesslich auf die Arbeiten, die im Werkvertrag aufgeführt sind.
  • Von der Garantie ausgeschlossen sind Naturgewalten und böswillige Zerstörung.
  • Die Garantie für Bepflanzungen erlischt 6 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten.
  • Die Garantie schliesst Schäden an Bepflanzungen durch Wirbeltiere aus (Fische, Enten usw.).
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Phoster GmbH die Ausführung der Garantiearbeiten so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Kunden bezahlt worden ist.
  • Garantieansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Garantiezeit sofort nach Feststellung eines Mangels bei Phoster GmbH schriftlich geltend gemacht werden.

Muster

  • Holzmuster sind Naturprodukte und deshalb nicht immer farb- und musteruniform, sodass die von der Phoster GmbH vorgelegten Beispiele sowohl in der Farbe als auch in der Musterung abweichen können. Die Muster sind keinesfalls bindend für den Auftrag.

Zahlungsbedingungen

  • Wenn nicht anders vereinbart: 30 Tage nach Abschluss der Arbeit bzw. Lieferung.

Änderungen

  • Nach oder bei Ausführung einer Arbeit werden gewünschte Änderungen gegenüber des Vertrags gegen Aufpreis umgesetzt. Sollte der Kunde mit der Arbeit nicht zufrieden sein, muss er dies der Phoster GmbH schriftlich mitteilen.

Mängel

  • Das Material muss sofort nach Erhalt durch den Kunden kontrolliert werden. Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich an die Phoster GmbH erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden sie abgelehnt.
  • Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die Zahlungskonditionen.

Vertragsrücktritt

  • Tritt der Kunde einseitig vom Vertrag zurück, steht der Phoster GmbH die Vergütung für diesen Auftrag bereits gleisteten Arbeiten zu. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Ausserdem werden sämtliche Materialkosten inkl. bereits ausgeführter Aufwände Dritter verrechnet.

Zahlungsverzug

  • Kommt der Kunde den abgemachten Zahlungen nicht pünktlich nach, werden diesem die gesamten Inkasso- und Betreibungskosten vollumfänglich belastet.

Eigentumsvorbehalt

  • Das Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Besitz der Phoster GmbH.

Offerte

  • Die erste Offerte ist kostenlos (exkl. Planzeichnung), jede weitere Offerte verrechnen wir zum vereinbarten Preis.
  • Bei einer Auftragserteilung innert 6 Monaten ab der ersten Offerte werden die Kosten für die zusätzlichen Offerten dem Betrag des Werkvertrags angerechnet, maximal aber 10% der Auftragssumme.

Salvatorische Klausel

  • Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

Anwendbares Recht

  • Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lenzburg AG.

Version 1.7, 03.05.2021